Das Artenförderprojekt Zauneidechse ist ein Eigenprojekt der Albert Koechlin Stiftung.
Albert Koechlin Stiftung
Reusssteg 3
6003 Luzern
Extensiv genutzte Landwirtschaftsflächen – etwa Magerwiesen und -weiden, Ried- und Streuewiesen – sind wichtige Zauneidechsenlebensräume. Entscheidend ist, dass aus-reichend Inseln aus Gebüschgruppen, Hecken, Altgras, Totholzstrukturen oder Steinhaufen vorhanden sind.
Besonders attraktiv sind Randbereiche, die über ein üppiges Angebot an Kleinstrukturen und mehrjährige Kraut- und Altgrassäume verfügen. Selbst im intensiv genutzten Kulturland können derartige Saumbiotope ein wertvoller Lebensraum für Zauneidechsen sein. Diese stehen auch einer maschinellen Bewirtschaftung kaum im Wege. Besonders geeignet sind flachgründige, nährstoffarme Standorte.
Mit verhältnismässig geringem Aufwand kann man die Strukturvielfalt auf Wiesen und Weiden oder am Rand von Ackerland und Rebbergen erhalten und fördern. Besonders geeignet sind dafür Randbereiche, Böschungen und Stellen, wo die Bewirtschaftung durch bestehende Hindernisse erschwert ist. Zum Vorgehen einige Vorschläge:
Sinnvoll sind umfangreichere Massnahmen auch am Rand von strukturarmen Wiesen und Weiden, wo die Zaun-eidechse noch nicht vorkommt. Ebenso im Randbereich von Äckern oder Rebbergen. Vorschläge:
Um Verluste in der Zauneidechsenpopulation zu vermeiden oder zu verringern, mäht man Standorte, wo die Zauneidechse vorkommt, möglichst schonend. Dabei gilt:
Wertvolle Lebensraumstrukturen im Kulturland
1 Dauerhafter Altgrasstreifen
2 Gebüschgruppen und Niederhecken
3 Totholzhaufen
4 Extensiv genutzte Böschung
5 Steinwälle, Steinhaufen und Trockenmauern
6 Kraut- oder Altgrassaum am Waldrand
Nicht gedüngte Wiesen und Weiden können als Biodiversitätsförderfläche angemeldet und finanziell abgegolten werden. Bei der Mahd kann 10 Prozent der Fläche als Rückzugsstreifen stehen gelassen werden, entlang von Fliessgewässern und in Weiden sind 20 Prozent unproduktive Kleinstrukturen möglich. Mulchen ist verboten. Das Schnittgut muss abgeführt werden. Die Verwendung des Schnittguts zur Anlage von Ast- und Streuhaufen als Unterschlupf für Tiere ist erlaubt.